ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

scia Systems GmbH, Fassung 2014/I

 

1. Geltungsbereich

 

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der scia Systems GmbH (scia Systems) erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, scia Systems stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

1.2. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluss, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat und die Zusicherung von Eigenschaften gehören, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebot

 

2.1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Verbrauchs-, Gewichts- und Maßangaben sowie Prospektbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend und nicht als Beschaffungs-, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält sich scia Systems das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. scia Systems verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, diese erbringen auf Grundlage dieser Pläne Leistungen für scia Systems. In diesem Fall wird scia Systems die vertrauliche Behandlung der Pläne durch den Dritten sicherstellen.

 

3. Umfang der Lieferung

 

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von scia Systems maßgebend.

3.2. Angebote von scia Systems sind stets freibleibend und können vom Besteller nur wirksam angenommen werden, wenn scia Systems ausdrücklich erklärt, dass scia Systems sich an das Angebot gebunden hält. In diesem Fall gilt für den Umfang der Lieferung das Angebot von scia Systems.

 

4. Preis

 

4.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2. Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von scia Systems zu leisten.

4.3. Kommt der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus einem zwischen den Vertragspartnern bestehenden früheren Vertrag länger als 10 Tage in Verzug oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden scia Systems andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unabhängig von weitergehenden Rechten von scia Systems alle zu diesem Zeitpunkt offen stehenden Rechnungen unter Fortfall eines eventuell vereinbarten Zahlungszieles zur sofortigen Zahlung fällig. scia Systems ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. scia Systems ist ferner berechtigt, bei schuldhafter Verletzung der Bestellerpflichten die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der belieferten Ware auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

4.4. scia Systems ist zur Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die ihr gegen den Besteller zustehen, berechtigt. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen vereinbart worden sind. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von scia Systems ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Lieferfrist

 

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Soweit das Angebot eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn scia Systems deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand nach entsprechend vereinbarter Lieferklausel dem Besteller übergeben bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist keine Lieferklausel vereinbart, gilt für die Lieferung „Ab Werk“.

5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Möglichkeit zur Einflussnahme durch scia Systems liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von scia Systems nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen scia Systems dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.4. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von scia Systems mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Verzögerung entbindet den Besteller nicht von der Zahlung mit dem ursprünglichen Liefertermin fällig werdenden Zahlungen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. scia Systems ist jedoch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, sofern er dem Besteller eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt hat und ihn auf die Folgen der anderweitigen Verwertung des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist hingewiesen hat.

 

6. Nutzungsrechte

 

6.1. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in seinem üblichen Geschäftsablauf zu benutzen, in seine eigenen Produkte zu integrieren und als Endprodukt an seine Endkunden zu liefern. Der Nachbau des Liefergegenstandes oder einzelner Komponenten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Besteller ist berechtigt, das mitgeteilte Know-how zusammen mit dem Liefergegenstand zu nutzen, und wird dieses Know-how im Übrigen streng vertraulich behandeln. Weitere Nutzungsrechte an gewerblichen Schutz- und/oder Urheberrechten von scia Systems werden dem Besteller nicht eingeräumt.

6.2. Der Besteller erhält an der von scia Systems erstellten Software, sofern für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage unabdingbar notwendig, den Quellcode der Applikationen in einem für den Service und technische Weiterentwicklungen der Ausrüstung angemessenem Umfang. Der Quellcode wird dem Besteller ausschließlich zum Zweck der Wartung der Ausrüstung sowie gegebenenfalls durch Modifikation oder Funktionserweiterung erforderlichen Softwareanpassungen überlassen. Der Besteller verpflichtet sich, den Quellcode sicher aufzubewahren. Die Lieferung des Quellcodes für allgemein verwendbare Standardfunktionen und zugekaufte Software ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6.3. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lizenz- oder Nutzungsgebühren zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

7. Geheimhaltung

 

7.1 Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

7.2 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer von scia Systems, die von scia Systems im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

 

8. Gefahrübergang und Entgegennahme

 

8.1. Die Gefahr geht mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder scia Systems noch andere Leistungen, z.B. die Kosten der Versendung oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird die Sendung durch scia Systems gegen die vom Besteller genannte Risiken versichert.

8.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Jedoch ist scia Systems verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

8.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1. Der Besteller erhält das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie die in Ziffer 6 genannten Nutzungsrechte erst bei vollständiger Bezahlung aller Forderungen, die scia Systems gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen, durch diesen Vertrag entstehen oder die künftig entstehen werden. Der Eigentumsvorbehalt schließt jedoch nicht das Recht des Bestellers aus, die gelieferten Güter im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist. Eigentum von scia Systems und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

9.2. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an scia Systems ab. scia Systems nimmt diese Abtretung an. scia Systems ermächtigt den Besteller widerruflich, die an scia Systems abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller hat die eingezogenen Beträge sofort an scia Systems abzuführen, soweit die Ansprüche von scia Systems fällig sind.

9.3. Für den Fall, dass das Eigentum von scia Systems an dem Liefergegenstand durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf scia Systems übergeht. Als Wert des Liefergegenstandes gilt der vom Besteller an scia Systems zu zahlende Kaufpreis zuzüglich 20 % Aufschlag.

9.4. Der Besteller verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt von scia Systems stehenden Sachen unentgeltlich für scia Systems zu verwahren. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu versichern und diese scia Systems nachzuweisen.

9.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von scia Systems hinweisen und scia Systems unverzüglich benachrichtigen.

 

10. Haftung

 

10.1. scia Systems haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von scia Systems, ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von scia Systems, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 Soweit scia Systems bezüglich des Liefergegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet scia Systems auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand eintreten, haftet scia Systems allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.3. scia Systems haftet auch für Schäden, jedoch nur bis zu dem typischerweise vorhersehbaren Schaden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.4 Eine weitergehende Haftung von scia Systems ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

10.5 Soweit die Haftung von scia Systems ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.6 Erbringt scia Systems die ihr obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Besteller nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er scia Systems erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

 

11. Gewährleistung

 

11.1. Handelsübliche Abweichungen, die den Nutzwert des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zu Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen.

11.2 Erweist sich der von scia Systems gelieferte Liefergegenstand als mangelhaft, erhält scia Systems zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Liefergegenstandes, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach Wahl von scia Systems durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.

11.3 Wenn scia Systems die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Besteller den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Besteller die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadensersatz hat scia Systems nur unter den weiteren Voraussetzungen der Ziff. 10.1 und - falls scia Systems die Nacherfüllung abgelehnt hat - auch der Ziff. 10.2 zu leisten.

11.4 Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet scia Systems nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Besteller den Liefergegenstand vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Besteller scia Systems über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat. Die Nacherfüllung gem. Ziff. 11.2 erfolgt derart, dass scia Systems für den Besteller die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder den Liefergegenstand so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

11.5. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung von scia Systems auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die scia Systems gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Befriedigt der Dritte die berechtigten Ansprüche des Bestellers nicht, so haftet scia Systems nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

11.6. Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauvorbereitung durch den Besteller oder von diesem zur Verfügung gestellter ungeeigneter Baugrund entstehen sowie durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht von scia Systems zu vertreten sind.

11.7 Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß Ziffer 12.

 

12. Verjährung

 

12.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder scia Systems wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

12.2 Falls eine Abnahme des Liefergegenstandes vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziffer 12.1 mit der Abnahme des Liefergegenstandes, andernfalls mit der Übergabe.

12.3 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.

 

13. Höhere Gewalt

 

13.1. Treten unvorhersehbare Ereignisse ein, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, so benachrichtigt der betroffene Vertragspartner den anderen unverzüglich schriftlich von dem Vorfall. Dabei hat er das eingetretene Ereignis näher zu kennzeichnen und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen er infolgedessen nicht oder nur mit Verzögerung erfüllen kann. Der betroffene Vertragspartner hat eine solche Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Als unvorhersehbares Ereignis bzw. höhere Gewalt im Sinne des Vertrages gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. allgemeiner Werkstoffmangel, Aufruhr, Aufstand, Ausschreitungen, Aussperrung, Blitzschlag, Blockade, Bummelstreik, Embargo, Epidemien, Erdbeben, Erdrutsch, Feuer, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, Militär- oder Zivilputsch, Orkan, Rebellionen, Regierungsanordnung, Revolutionen, Rohstoffverknappung, Sabotage, Schiffbruch, schwere Transportunfälle, Streik, Sturmfluten, Taifun, Tumult, Überschwemmungen, Naturkatastrophen aller Art.

13.2. Wird scia Systems durch einen der genannten Umstände in der Fertigstellung der gelieferten Güter gehindert oder wird diese dadurch unterbrochen, so wird ihm eine angemessene Verlängerung und/oder sonstige Vertragsanpassung eingeräumt, über die sich die Vertragsparteien einigen sollen.

13.3. Höhere Gewalt berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwischen den Parteien angesichts einer objektiv nicht zu erwartender Beseitigung der Hindernisse in angemessener Zeit etwas anderes vereinbart wird. Überschreitet jedoch die Unterbrechung den Zeitraum von 6 (sechs) Monaten, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag durch Übersendung einer schriftlichen Kündigung beenden. Nach erfolgter Kündigung sollen die Vertragspartner erneut zusammentreffen, um die Möglichkeit für eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der neuen Umstände überprüfen. Falls binnen eines (1) Monats seit Zugang der Kündigung keine Einigung erreicht wird, so bleibt es bei der Kündigung. In diesem Fall können die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen auf Verlangen von scia Systems zu den vereinbarten Preisen abgerechnet und bezahlt werden.

13.4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten.

 

14. Sonstiges

 

14.1. Sollte eine Klausel dieser allgemeinen Bedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von scia Systems. Davon unberührt bleibt das Recht von scia Systems, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.