ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

scia Systems GmbH, Fassung 2014/I

 

1. Geltungsbereich

 

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Kaufverträge sowie sonstigen Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von der scia Systems GmbH (scia Systems) abgeschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, scia Systems stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

1.2. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

 

2.1. Alle Bestellungen sowie deren Änderung oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.

2.2. scia Systems ist berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang unverändert bestätigt. Die Auftragsbestätigung muss die Bestellnummer, die Bestellposition und die scia Systems-Artikelnummern enthalten.

2.3. scia Systems kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

 

3. Preise

 

Die Preise sind Festpreise. Mit der Vergütung sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen sowie die scia Systems eingeräumten Rechte abgegolten.

 

4. Liefertermine, Lieferverzug

 

4.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem in der Bestellung genannten Empfangsort.

4.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, hat er dies scia Systems unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

4.3. Im Falle des Lieferverzugs ist scia Systems berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des gesamten Bestellwertes zu verlangen. Der Auftragnehmer hat das Recht, scia Systems nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf sie angerechnet.

4.4.   Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von scia Systems zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist scia Systems nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat scia Systems das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung von scia Systems, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald scia Systems nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt.

 

5. Lieferung, Versand

 

5.1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer, die Bestellposition, die scia Systems-Artikelnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Bei Überlieferungen ist scia Systems berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

5.2. Bei Produkten, die den deutschen und/oder EU- bzw. US-Exportvorschriften unterliegen, hat der Auftragnehmer scia Systems die Zolltarifnummer, Ursprungsland, Nettogewicht, Präferenz und bei Waren mit US-Ursprung zusätzlich die ECCN-Nummer mitzuteilen. Die Angaben müssen jeweils auf den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen pro Artikel erfolgen.

5.3. Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2010) an die von scia Systems benannte Empfangsadresse. Die Kosten einer Transportversicherung werden nicht übernommen. Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang bei Werkleistungen ausschließlich nach § 644 Abs.1, Satz 1und 2 BGB.

5.4. Die Wareneingangsprüfung bei scia Systems beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Im Weiteren rügt scia Systems solche Mängel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei scia Systems festgestellt werden. Weitere Untersuchungsobliegenheiten von scia Systems bestehen nicht. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Rüge.

 

6. Zahlung

 

6.1. Zahlungen erfolgen gemäß Vereinbarung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

6.2. Wurde keine Vereinbarung zur Zahlung getroffen, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Waren- und Rechnungseingang bzw. nach Abnahme und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Auf der Rechnung sind die Bestellnummer, die Bestellposition sowie die scia Systems-Artikelnummern anzugeben.

6.3. Die Abtretung von gegenüber scia Systems bestehenden Ansprüchen durch den Auftragnehmer wird ausgeschlossen. Die beiderseitigen Rechte aus § 354a HGB bleiben unberührt.

6.4. scia Systems ist zur Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die ihr gegen den Auftragnehmer zustehen, berechtigt. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.5. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens bei vollständiger Bezahlung auf scia Systems über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird ausgeschlossen.

 

7. Schutzrechte Dritter

 

7.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass scia Systems durch den Weiterverkauf, die vertragsgemäße Verwendung oder Benutzung der gelieferten Erzeugnisse keine Patente oder Schutzrechte einschließlich Schutzrechtsanmel­dungen und/oder sonstige Urheberrechte verletzt und stellt scia Systems von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei.

7.2. Der Auftragnehmer wird scia Systems unverzüglich auf ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der vereinbarten Nutzung der gelieferten Ware entgegenstehen könnten.

 

8. Ansprüche aus Mängelhaftung

 

8.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die in der Bestellung beschriebene Beschaffenheit aufweist.

8.2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

 

9. Kündigung

 

scia Systems ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt.

 

10. Geheimhaltung

 

Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

11.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist der von scia Systems bezeichnete Empfangsort.

11.2. Gerichtsstand ist der Sitz von scia Systems. Davon unberührt bleibt das Recht von scia Systems, den Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

 

12. Sonstiges

 

12.1. Sollte eine Klausel dieser allgemeinen Bedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.3. scia Systems weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass scia Systems Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.